|
|
„Förderverein Kirchenmusik in Michaels- und Pauluskirche Heidenheim e.V.“
Satzung
§ 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Kirchenmusik in Michaels- und Pauluskirche Heidenheim e. V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidenheim/Brenz und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Heidenheim eingetragen werden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins Der Verein hat die Aufgabe, die Kirchenmusik in der Michaels- und Pauluskirche in Heidenheim zu fördern, zu pflegen und zu unterstützen.
(1) Er beschafft Mittel für Instrumentenpflege und Aufführungen. Diese Mittel werden der Pauluskirchengemeinde mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, diese Mittel nachweispflichtig ausschließlich für diese Zwecke zu verwenden.
(2) Der Satzungszweck wird durch Einwerben und Bereitstellen von finanziellen Mitteln für die Kosten der Kirchenmusik in Michaels- und Pauluskirche Heidenheim verwirklicht.
(3) Der Verein beschafft die Mittel über Beiträge, Spenden und eigene Aktivitäten, wie zum Beispiel Benefizkonzerte.
§ 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es handelt sich um einen Förderverein, der seine Mittel nur zur Förderung des satzungsmäßigen Zwecks verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Für Minderjährige ist ein schriftlicher Nachweis über das Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.
(3) Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(6) Die Mitgliedschaft endet (a) mit dem Tod des Mitglieds (b) durch Austritt (c) durch Ausschluss
(7) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(8) Der Ausschluss aus dem Verein ist möglich bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag. Ebenso kann ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Interessen des Vereins verstößt, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag auf Ausschluss schriftlich oder persönlich zu äußern. Der Ausschluss ist auch aus sonstigen wichtigen Gründen zulässig. Er wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich per Einschreiben zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs zu. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb 4 Wochen ab Zugang an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung hat die letzte Entscheidungsbefugnis über den Ausschluss eines Mitgliedes.
(9) Im Falle eines Austritts oder Ausschlusses aus dem Verein werden überzahlte Beiträge nicht zurückerstattet.
§ 5 Mitgliedsbeitrag, Spenden und sonstige Einnahmen (1) Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge.
(2) Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag wird in der Regel im Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds eingezogen.
(4) Weitere Einnahmen des Vereins können durch Spenden und eigene Aktivitäten erschlossen werden.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: (1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der künstlerischen Leiterin/dem Leiter, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und einer Beisitzerin/einem Beisitzer.
(2) Die künstlerische Leiterin/der künstlerische Leiter ist kraft Amtes der jeweilige Kantor und Organist der Michaels- und Pauluskirche Heidenheim.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
(4) Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
(5) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Zur Vermeidung einer völligen Neubesetzung eines Vorstands wird die Amtszeit des bei der Gründungsversammlung gewählten 1. Vorsitzenden und des Schatzmeisters einmalig auf drei Jahre festgesetzt.
(6) Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.
(7) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber zur umfassenden Berichterstattung über seine Aktivitäten und Entscheidungen verpflichtet.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Mitgliederversammlung (1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes b) Entlastung und Wahl des Vorstandes c) Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrags d) Satzungsänderungen e) Beschlussfassung über Anträge f) Entscheidung über Widersprüche bei Ausschlüssen g) Entscheidung über eine Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, - wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens - jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres - wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
(3) Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung entscheidet das Datum der Absendung.
(4) Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Minderjährige Mitglieder sind auch stimmberechtigt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(5) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll ist von der Schriftführerin/dem Schriftführer sowie einem der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.
§ 9 Auflösung des Vereins (1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die evangelische Pauluskirchengemeinde Heidenheim mit der Auflage, dieses nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
Heidenheim, den 22. Juli 2005 |